Weil Pflege 
 Vertrauenssache ist! 

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen für eine 24-Stunden-Betreuungsförderung  


  • Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des § 1 des Hausbetreuungsgesetzes.
  • Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe von Stufe 3.
  • Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung.

Weitere Informationen zu den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für eine 24-Stunden-Betreuung finden Sie auf der

Website des Sozialministeriumservice 24-Stunden-Betreuung.


Förderungen des Sozialministeriumservice für eine 24-Stunden-Pflege

Die Förderung beträgt ab 1. September 2023 bis zu 800 € mtl. bei Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinne des § 1 des Hausbetreuungsgesetzes. Die Förderungsvoraussetzungen nach den Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung § 21b des Bundespflegegeldgesetzes sind:

  • Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3.
  • Einkommensgrenze 2.500 € netto monatlich bersteigt das Einkommen die Einkommensgrenze um weniger als die maximal mögliche Zuwendung ist der Differenzbetrag als Zuwendung zu gewähren). 
    (Nicht zum Einkommen zählen u.a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe).
  • Einkommensgrenze erhöht sich um 400 € für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen
    (bzw. um 600 € für jeden behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen).

Die Gewährung eines Zuschusses ist unabhängig vom Vermögen der pflegebedürftigen Person.
Weitere Informationen zum Zuschuss der 24-Stunden-Pflege finden Sie auf der Website des


Bundesministeriums für Finanzen 24-Stunden-Betreuung.



Informationen über Pflegestufen und Höhe des Pflegegeldes

Pflegebedarf in Stunden pro Monat (01.01.2024)



Stunden

Pflegestufe

Pflegegeld in Höhe von

Mehr als 65 Stunden

1

192,00 €

Mehr als 95 Stunden

2

354,00 €

Mehr als 120 Stunden

3

551,60 €

Mehr als 160 Stunden

4

827,10 €

Mehr als 180 Stunden, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist.

5

1.123,50 €

Mehr als 180 Stunden, wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- und Fremdgefährdung gegeben ist.

6

1.568,90 €

Mehr als 180 Stunden, wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleich zu achtender Umstand vorliegt.

7

2.061,80 €


Detaillierte Informationen zum Bundespflegegeldgesetz finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen Pflegegeld.



Pflegewerk Austria unterstützt Sie gerne bei der
Einbringung der Förderanträge.



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